Statuten

Statuten Fahrsportgruppe Bern und Umgebung

I Name, Sitz und Dauer

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Fahrsportgruppe Bern und Umgebung "FGB", nachstehend auch Fahrsportgruppe genannt, besteht mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.


II Zweck

Art. 2 Zweck der Fahrsportgruppe

Der Zweck der Fahrsportgruppe besteht im Zusammenschluss von Fahrer und Fahrerinnen aus der Region Bern und Umgebung sowie weiterer Einzugsgebiete zur:

a) Aus- und Weiterbildung in allen Sparten des Fahrsports sowie in der Pferdepflege und Pferdehaltung

b) Pflege der Fahrkultur

c) Nachwuchsförderung

d) Förderung des Fahrsports als anerkannter Sportdisziplin

e) Pflege der Geselligkeit

Die Fahrsportgruppe ist Mitglied des ZKV.


III Mitgliedschaft

Art. 3 Arten der Mitgliedschaft

Mitglied der Fahrsportgruppe können natürliche Personen sowie juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft ist möglich als:

a) Aktivmitglied

b) Jugendmitglied, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird.

c) Passivmitglied (ohne Stimmrecht)

d) Gönnermitglied (ohne Stimmrecht)

e) Ehrenmitglied

Art. 4 Aufnahme neuer Mitglieder

Neue Mitglieder stellen ein schriftliches Aufnahmegesuch. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Art. 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt wegen:

a) Ausschluss

b) Austritt, durch schriftliche Kündigung innert 3 Monaten auf Ende des laufenden Kalenderjahres

c) Nichtbezahlung des Jahresbeitrages, nach erfolgter zweimaliger Mahnung

d) Tod

ein Ausschluss muss mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden an der nächsten Generalversammlung beschlossen werden.

Der Antrag auf Ausschluss muss als Traktandum der Generalversammlung bekanntgegeben werden.

Das Mitglied ist berechtigt, sich schriftlich zuhanden der Generalversammlung zu rechtfertigen.

Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.

Art. 6 Rechte und Pflichten

Die Aktivmitglieder verpflichten sich nach Möglichkeit an Anlässen in einer Funktion oder als Helfer mitzuwirken.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber der Fahrsportgruppe verloren.


IV Die Organe

Art. 7 Organe

Die Organe der Fahrsportgruppe sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

d) die Technische Kommission

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Fahrsportgruppe und findet in der Regel im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt.

Einladungen und Traktandenliste sind den Mitgliedern im voraus schriftlich zuzustellen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder durch mindestens einen Zehntel der Aktivmitglieder einberufen werden, wobei die Einladung zwei Wochen im voraus schriftlich zu erfolgen hat.

Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte und Anträge Beschluss fassen die schriftlich traktandiert sind oder im Falle von dringenden Anträgen die den Mitgliedern mindestens fünf Tage vor der Versammlung mitgeteilt worden sind. In der Regel sind Anträge dem Präsidenten mindestens zwanzig Tage vorher schriftlich einzureichen.

Art. 9 Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Technischen Kommission

c) Wahl der Rechnungsrevisoren

d) Bestimmung von Spezialausschüssen

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Ausschluss von Mitgliedern

g) Genehmigung des Budgets

k) Genehmigung des Jahresprogramms

l) Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

m) Statutenänderung

n) Auflösung der Fahrsportgruppe

Art. 10 Beschlussfassung

Die Generalsversammlung beschliesst und wählt mit den einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.

Für Statutenrevisionen sind 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht durch die Versammlung geheime Abstimmung beschlossen wird

Art. 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wiederwählbar.

Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er überwacht die korrekte Anwendung der Statuten und der Versammlungsbeschlüsse.
Er verritt die Fahrsportgruppe nach Aussen.
Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
Protokolle und Sekretariatsarbeiten werden durch ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied erledigt.
Der Kassier betreut das Rechnungswesen und die Mitgliederadministration. Es kann auch ein Mitglied oder eine Institution damit beauftragt werden. als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Der Chef Technische Kommission ist Mitglied des Vorstands.
Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wieder wählbar.

Art. 12 Technische Kommission

Die Technische Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird auf zwei Jahre gewählt.
Sie sind wiederwählbar.
Sie befasst sich mit allen Vorschriften und Reglementen, sowie mit der Organisation und der Durchführung von Kursen und Turnieren.


V Finanzen

Art. 13 Einnahmen

die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder

b) Freiwilligen Beiträgen und Spenden

c) Beiträgen von Institutionen und der öffentlichen Hand

d) ZKV-Beiträgen

Bei Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes ist der volle Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr geschuldet.

Art. 14 Verbindlichkeiten

Für dei Verbindlichkeiten der Fahrsportgruppe haftet nur deren Vermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Vorstand beschliesst in eigener Kompetenz über besondere Ausgaben die nicht budgetiert sind und die pro Geschäft 10% des Vereinsvermögens gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung nicht übersteigen.


VI Schlussbestimmungen

Art. 15 Statutenänderung

Diese Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder Antrag von 2/3 der Mitglieder geändert werden.
Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den ZKV.

Art. 16 Auflösung der Fahrsportgruppe

Die Auflösung der Fahrsportgruppe erfolgt auf Antrag des Vorstandes, oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der eingeschriebenen Mitglieder.
Für die Auflösung der Fahrsportgruppe ist die Zustimmung von 2/3 aller eingeschriebenen Mitglieder notwendig.

Art. 17 Schlussbestimmung

Im Falle der Auflösung der Fahrsportgruppe ist das Vermögen nach Ablösung aller Verbindlichkeiten dem ZKV zur Verwaltung zu übergeben.
Das Vermögen fällt an den ZKV wenn nicht innert fünf Jahren nach Auflösung der Fahrsportgruppe ein Verein im gleichen Einzugsgebiet und mit gleicher Zweckbestimmung gegründet wird.

Art. 18 Inkrafttreten

Die vorstehenden Statuten sind von der Generalversammlung vom 11. Februar 2000 genehmigt worden und ersetzten diejenigen vom 21. März 1978 .

Der Präsident: Théo Kuypers

Die Sekretärin: Jacqueline Pellanda Rothacher

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